24.07.17 / Etappensieg vor dem VG Lüneburg im Eilverfahren |
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Montag, 24. Juli 2017 |
Verwaltungsgericht Lüneburg entscheidet über Eilanträge von Spielhallenbetreiber
Die unter anderem für das Glücksspielrecht zuständige 5. Kammer
des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat über Anträge von
Spielhallenbetreibern auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche
Ablehnung von seit dem 1. Juli 2017 erforderlichen
glücksspielrechtlichen Erlaubnisse entschieden.
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Die Kammer hat bis zum 17. Juli 2017 über 43 Anträge entschieden.
Soweit die Verfahren ein Losverfahren zwischen personenverschiedenen
Betreibern von Spielhallen an verschiedenen Standorten unter
Unterschreitung des Mindestabstands zum Gegenstand hatten, wurde den
Anträgen der Spielhallenbetreiber stattgegeben. Die von den Behörden als
ungeeignet abgelehnten sachlichen Kriterien hätten bei der Auswahl der
Spielhalle, deren Betrieb fortgeführt habe werden dürfen, herangezogen
werden können und müssen. Ein Losverfahren könne nur dann als „ultima
ratio" in Betracht kommen, wenn sich die Spielhallen bei
Berücksichtigung sachlicher Kriterien, wie etwa der persönlichen
Zuverlässigkeit, des Standortes oder des Zeitpunktes der
gewerberechtlichen Erlaubnis, als gleichrangig erweisen würden.
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