UAVD-
Mitgliederversammlung
im Zeichen der EuGH-
Entscheidung – Tag 15 nach der Urteilsverkündung
Kamen / UAVD
13.11.2013 – Am 08.11.2013 fand die
Mitgliederversammlung des Unabhängigen Automatenaufsteller
Verband Deutschland e.V. (UAVD) in Kamen statt. Neben den Themen
Staatshaftung, Vergnügungssteuer, Rechts-/Gesetzeslage in der BRD, und
Glücksspielstaatsvertrag war das Hauptthema das „EuGH- Urteil vom 24.10.2013 und
die möglichen Folgen“. Somit war es kein Wunder, dass zur Versammlung, zu der
der UAVD- Präsident Heinz- Dieter Freise geladen hatte, von Mitgliedern aus
nahezu gesamt Deutschland besucht wurde.
Nach einer kurzen Begrüßung und
Erledigung der Formalien wurde unmittelbar in die Thematik eingestiegen. Der
Präsident stellte Rechtsanwältin Dr. Frauke Gimpel vor, welche sich kurzfristig
bereit erklärt hatte, ihren Standpunkt zum EuGH-
Urteil vorzutragen und sich im Anschluß einer Diskussion zu
stellen.
Frau Dr. Gimpel
erklärte zunächst ihre Verwunderung darüber, dass es, wie aus der
Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
hervorgeht, „unstreitig sei“, dass
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergnügungssteuer nicht den Charakter
einer Umsatzsteuer habe. – Die Parteien waren sich somit über dieses doch sehr
wesentliche Kriterium einig. Eventuell dürfte dies auch die Erklärung dafür
sein, warum sich über das Gerichtsurteil branchenmediales „Schweigen im Walde“
breit gemacht hat, so Stimmen aus den Mitgliederreihen. Tatsache ist, dass auch
mit der jüngsten EuGH- Entscheidung die „Mehrwertsteuer“ nicht gekippt
worden ist, so Frau Dr. Gimpel.
Hierzu erklärte
Freise, dass er ein weiteres Verfahren vor dem EuGH bereits dadurch für möglich
hält, weil der Gerichtshof mit seinen beiden Entscheidungen vom 24.10.2013
(C-440/12) und vom 26.09.2013 (C-189/11) bzgl. der „Bemessungsgrundlage“ absolut konträr entschieden
hat. In der Rs. C-189/11 hat der EuGH (Dritte
Kammer) entschieden, dass es gegen Art. 73 der Richtlinie verstößt, wenn ein
Mitgliedstaat es Unternehmern erlaubt, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal
für einen Besteuerungszeitraum zu ermitteln. Dem entgegen hat nun der EuGH
(Erste Kammer) in der Rs. C-440/12 entschieden, dass die Höhe der
Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage
zugrunde gelegt werden darf.
Auch diese offenkundige Divergenz
zweier höchstrichterlichen Entscheidungen dürfte nun der Gerichtshof in einer
weitere Entscheidung zu klären haben, erklärte der
Präsident.
Zum selben Thema
führte der UAVD- Schriftführer Winfried Ludwig aus,
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